Zustiftungen

Die Gründungsstifter haben der Stadtstiftung im Rahmen der Gründung das ursprüngliche Stiftungskapital zur Verfügung gestellt. Weitere Einzahlungen auf das Stiftungskapital werden als Zustiftungen behandelt.

Zustiftungen gehen in das langfristige Vermögen der Stadtstiftung über, das laut Satzung nicht angetastet werden darf. Nur die jährlichen Zinserträge werden zur Finanzierung von Projekten zur Verfügung gestellt.