Steuervergünstigungen

Steuerliche Behandlungen von Zustiftungen und Spenden

Die Stadtstiftung Fürstenau ist mit Bescheid vom 26.11.2013 vom Finanzamt Quakenbrück als gemeinnützig anerkannt worden. Daher können alle Zustiftungen und Spenden gemäß dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung im Rahmen der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Für Spenden gilt hier als Obergrenze der Ansatz von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte. Zustiftungen können in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden. Dabei hat der Stifter auch die Möglichkeit, die Summe frei auf bis zu 10 Jahre zu verteilen. Dies kann steuerlich insbesondere bei größeren Summen interessant sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können bis zu 1.000.000 Euro abgesetzt werden.

Spendenbescheinigungen werden nach den steuerlichen Regelungen erteilt.